Kleinkrieg bei der Parkplatzsuche

Nicht jede erkannte freie Parklücke ist eine Erlösung. Denn mitunter drängelt sich ein anderes Auto rein. Also schnell den Beifahrer rauslassen, damit er sich auf den freien Platz stellt, damit ihn sich kein anderer Autofahrer wegschnappen kann! Bis der Fahrer selbst jedoch gewendet und sein Auto in Einparkposition gebracht hat, möchte vielleicht schon ein anderer die Lücke nutzen. Wer hat jetzt Vorrang? Eine ähnliche Situation im Parkhaus: Bevor man den schweren Einkaufskorb bis zum eigenen, weit entfernt geparkten Auto schleppt, wird der Korb schnell in eine nahe Lücke als „Platzhalter“ gestellt.

Ohne die schwere Last ist das eigene Auto schnell erreicht und die reservierte Lücke wird zum bequemen Einladen genutzt – vor der bereits ein anderes Auto wartet. „So verständlich all diese kleinen Tricks bei der Parkplatzsuche auch sind: Lassen Sie das ‚Reservieren‘ einer Lücke lieber bleiben“, warnt Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung, denn: „Diese Fälle führen sehr häufig zu Streitigkeiten, die nicht selten vor Gericht landen.“ Wer darf eine Parkplatz reservieren? Der Reservierung einer Parklücke durch einen Fußgänger, eine Einkaufstasche oder eine andere Art von „Platzhalter“ hat der Gesetzgeber einen Riegel vorgeschoben: Nach § 1 Absatz 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) darf kein Verkehrsteilnehmer einen anderen behindern. Wer dabei vorsätzlich oder fahrlässig handelt, begeht zumindest eine Ordnungswidrigkeit (§ 49 Absatz 1). Schon wer nur den Vorrang eines anderen beim Einparken nicht beachtet und sich vordrängelt, riskiert ein Bußgeld von immerhin 10 Euro – ärgerlich, wenn man das Geld eigentlich beim Samstagsshoppen ausgeben wollte!

Doch auch der Autofahrer, der einen „reservierten“ Parkplatz nutzen möchte, sollte nicht mit aller Macht auf seinem Recht bestehen und beispielsweise den blockierenden Fußgänger mit der Stoßstange wegdrängeln, denn: „Abhängig vom einzelnen Fall bewerten manche Gerichte das Verhalten des Parkplatzsuchenden sogar als Nötigung oder Körperverletzung. Dass man einen Fußgänger mit dem Auto ‚sanft zur Seite drängen‘ darf, ist ein gefährlicher Irrglaube, der schnell vor den Strafrichter führen kann“, warnt die D.A.S. Juristin und verweist auf § 240 des Strafgesetzbuches. „Dies ist kein Bagatellvorwurf: Eine Nötigung ist eine strafbare Handlung, auf die bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe stehen. Zusätzlich kann daraus noch gefolgert werden, dass der Verkehrsteilnehmer nicht geeignet ist, ein Fahrzeug zu führen.“ Und dies wiederum kann den Verlust des Führerscheins bedeuten.

Freier Parkplatz: Wer hat Vorrang?
Nach Ansicht vieler Autofahrer darf derjenige in eine Parklücke einfahren, der in der günstigeren Position steht. Weit gefehlt: „Paragraph 12 Absatz 5 der StVO besagt, dass von zwei Kraftfahrern derjenige Vorrang hat, dessen Fahrzeug die Lücke zuerst erreicht. Und zwar unabhängig davon, ob er günstiger zum freien Platz hin steht, etwa auf derselben Fahrbahnseite“, erklärt die D.A.S. Expertin. Der Vorrang bleibt auch erhalten, wenn der Einparkende erst an der Lücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken. Beim Rückwärtsfahren ist eine Gefährdung des Verkehrs zu vermeiden, unter Umständen soll sich der rückwärts Einparkende einweisen lassen (§ 9 Absatz 5).

Der Rat der D.A.S. Juristin: „Nehmen Sie sich lieber etwas mehr Zeit, wenn Sie in der Stadt einen Parkplatz suchen und vermeiden Sie jeden Streit um eine Parklücke – selbst, wenn Sie meinen, im Recht zu sein. Denn vor Gericht kann Ihnen auch eine verbale Drohung schnell als aggressives Verhalten ausgelegt werden!“

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