Getriebeschaden durch falsche Bereifung?

Max B. hatte einen Reifenhändler damit beauftragt, seinen allradgetriebenen Audi Quattro an der Hinterachse neu zu bereifen. Der Händler montierte Sportreifen eines Markenherstellers. Einige Zeit später blieb der Audi mit einem kapitalen Getriebeschaden liegen. Die Fahrzeugwerkstatt von Max B. führte die Ursache auf die neu montierten Reifen zurück, da diese eine unzulässig hohe Differenz im Abrollumfang hätten.
Der Audifahrer verlangte nun von seinem Reifenhändler Schadenersatz, der allerdings bestritt den Zusammenhang zwischen Umbereifung und kaputtem Fahrzeuggetriebe. Weil er sich mit seinem Kunden nicht einigen konnte, schaltete der Reifenfachhändler die Schiedsstelle des Bundesverbandes Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. (BRV, Bonn) ein. Deren Aufgabe ist es, Differenzen wie diese zwischen den Mitgliedsbetrieben des Bundesfachverbandes und ihren Kunden beizulegen – schnell, unbürokratisch, sachkundig und vor allem ohne teure und langwierige Gerichtsverfahren.

Schiedsspruch ist für den Betrieb bindend
Die BRV-Schiedskommission besteht aus fünf Mitgliedern: dem Vorsitzenden, einem Vertreter des ADAC, einem Sachverständigen der DEKRA, einem öffentlich bestellten und vereidigten Reifensachverständigen sowie dem Justiziar des BRV. Unter Abstimmung treffen sie ihre Entscheidungen objektiv und ohne Ansehen von Person oder Unternehmen. Im Fall von Max B. fällte die Kommission einen Schiedsspruch, der zugunsten des Reifenhändlers ausfiel. Denn sie kam zu den Schluss, dass die technischen Hinweise des Fahrzeugherstellers angesichts der technisch zulässigen Toleranzen inhaltlich nicht zutreffen. Audi zufolge sollten ausschließlich Reifen gleicher Bauart, Größe und möglichst gleicher Profilausführung verwendet werden und die Abweichung des Radabrollumfangs durfte bei maximal 2 mm liegen. 
Nach der anzuwendenden technischen Richtlinie des wdk hingegen (Wirtschaftsverband der Deutschen Kautschukindustrie, die Interessenvertretung der Reifenhersteller in Deutschland) beträgt der Abrollumfang bei der verwendeten und montierten Reifengröße 2.065 mm mit einer Toleranz von plus 1,5 bis minus 2,5 Prozent. Der tatsächliche und vom Reifenhersteller mitgeteilte Abrollumfang der beiden auf der Hinterachse montierten Reifen lag mit 2.068 mm innerhalb dieser Toleranzen.
Somit war die Bereifung technisch zulässig und es lag weder ein Mangel im rechtlichen Sinne vor noch war dem Reifenhändler Pflichtverletzung oder Verschulden vorzuwerfen. BRV-Geschäftsführer Hans-Jürgen Drechsler, Vorsitzender der Verbandsschiedsstelle: „Auch wenn es in dem geschilderten Fall der Kunde war, der nicht Recht bekam: Die Schiedsstelle ist in jedem Fall neutral, gewährt absolute Vertraulichkeit und hilft Zeit, Geld und Nerven zu sparen. In 2010 hatten wir 25 Anfragen, die alle akzeptabel für beide Seiten geklärt werden konnten, bevor überhaupt ein Schiedsstellenverfahren eröffnet werden musste.“ Doch auch in Fällen, wo es zu einem Schiedsverfahren kommt, sind Schiedssprüche die Ausnahme – in der Regel wird bereits im Vorverfahren eine einvernehmliche Lösung erreicht.  

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