Eltern haften nicht immer für ihre Kinder. Das geht aus zwei Urteilen des Bundesgerichtshof (BGH) hervor, deren Grundlage die Zerstörungstour zweier Kinder auf einem Parkplatz war. Im entschiedenen Fall hatte eine Mutter ihren fünfeinhalbjährigen Sohn gemeinsam mit einem achtjährigen Freund unbeaufsichtigt auf einem Spielplatz spielen lassen. Beide waren daraufhin auf Entdeckungstour auf einen benachbarten Parkplatz gegangen, wobei sie im Spiel 17 Autos mit einer Glasscherbe zerkratzten. In der Frage der Haftung unterschieden die Richter zwischen beiden Kindern.
Selbstverständlich können auch kleinere Kinder über einen gewissen Zeitraum unbeaufsichtigt bleiben, um auf einer ruhigen Seitenstraße, einem Sportgelände oder einem Spielplatz zu spielen. Allerdings müssen regelmäßige Kontrollen im Abstand von 15 bis 30 Minuten stattfinden. Auch bei unauffälligen Kindern muss immer mit gewissen Streichen gerechnet werden. Die Mutter des Fünfjährigen muss also für die Schäden an den Autos aufkommen, allerdings ohne Beteiligung der Mutter/Eltern des achtjährigen Max. Dort nimmt der BGH eine andere Wertung vor: In diesem Alter gehen die Kinder oftmals bereits allein zur Schule und genießen deshalb einen größeren Freiraum. Das reduziert die Aufsichtspflicht der Eltern und damit auch ihre Haftung (BGH, Az.: VI ZR 51/08 ZfS 2009, 492 und VI ZR 198/08// ZfS 2009, 495).